Die OFD Niedersachsen hat klargestellt, dass eine Verwendung des durch die Photovoltaikanlage produzierten Stroms zu mehr als 10% für private Zwecke grds. nicht gegen die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages (IAB) nach § 7g EStG spricht.
Der IAB darf nur für solche Wirtschaftsgüter gebildet werden, die ausschließlich dem Betrieb dienen. Speist also der Betreiber einer Photovoltaikanlage weniger als 90% des erzeugten Stromes ins Netz ein, kann er keinen IAB bilden.
Quelle: OFD Niedersachsen / NWB