Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei einer Kabinenchefin (Flugbegleiterin) der Flughafen gem. ständiger Rechtsprechung des BFH nicht regelmäßige Arbeitsstätte ist.
Regelmäßige Arbeitsstätte ist vielmehr das Flugzeug als nicht ortsfeste Einrichtung des Arbeitgebers.
Die Fahrten zum Flughafen sind somit im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nicht nur mit der Entfernungspauschale (einfache Strecke x 0,30€) sondern mit der kompletten Strecke (Hin- + Rückweg x 0,30€) im Rahmen des Werbungskostenabzuges zu berücksichtigen.