Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Parkplatz und zahlt der Arbeitnehmer hierfür ein Entgelt, das die Kosten des Arbeitgebers für die Anmietung nicht deckt, vereinnahmt der Arbeitgeber ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.
Quelle: FG Düsseldorf online