Der BFH hat entschieden, dass im Falle des Gehaltsverzichtes eines Gesellschafter Geschäftsführers nur dann eine verdeckte Einlage vorliegen kann, wenn der Verzicht erst nach Entstehung des Gehaltsanspruches ausgeübt wird.
Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen. Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn ( BFH, Urteil vom 15.06.2016 – VI R 6/13; veröffentlicht am 31.08.2016).
Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/