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01. Februar 2012 Ausbildungskosten keine Werbungskosten

Die gesetzlichen Neuregelungen bzw. Änderungen im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht. Insbesondere enthalten die Vorschriften keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung (FG Münster, Urteil v. 20.12.2011 – 5 K 3975/09 F; Revision zugelassen).

Das FG Münster hat entschieden, dass die Klarstellung der Abziehbarkeit von Kosten für ein Erststudium nicht gegen das Verfassungsrecht verstoßen.

Damit können solche Kosten im Regelfall (Ausnahme: Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses) nur als Sonderausgaben bis max. 4.000€ abgezogen werden. Hiermit entfällt des Weiteren die Möglichkeit eines eventuellen Verlustvortrages.

Ein weiteres Verfahren ist jedoch anhängig.

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