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26. Juli 2017 Umsatzsteuerpflicht der Fahrschulen

Mit Beschluss vom 16.03.2017 – veröffentlicht am 26.07.2017 – hat der BFH dem EuGH verschiedene Fragen zur Umsatzsteuerpflicht von Fahrschulen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Fraglich ist u.a. die Auslegung des Art. 132 der MwStSystR (Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU), konkret die Frage, ob Fahrschulen unter die Umsatzsteuerbefreiung der EU-Vorschrift fallen.

Sie haben eine Fahrschule und möchten die Folgen des BFH-Beschlusses für Ihr Unternehmen erfahren? Sprechen Sie uns an! Wir beraten Sie gerne, was nun zu tun und zu beachten ist!

Quelle: Pressemitteilung 49/17 des Bundesfinanzhofes München

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