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29. März 2012 Fahrtkosten zur Uni

Der BFH hat – unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Bildungseinrichtung und damit auch eine Hochschule (Universität) nicht als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, auch wenn diese häufig über einen längeren Zeitraum hinweg zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts oder -studiums aufgesucht wird (BFH, Urteile v. 9.2. 2012 – VI R 42/11 und VI R 44/10; veröffentlicht am 28.3.2012).

Das bedeutet konkret:
Die Werbungskosten für Fahrten zur Uni oder z.B. zur Berufsschule berechnen sich nicht mehr an Hand der einfache Strecke x 0,30€ sondern vielmehr nach der gesamten gefahrenen Strecke (Hin- plus Rückweg) x 0,30€.

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