Der BFH hat entschieden (VI R 36/11), dass auch ein Rettungssanitäter (den Vorentscheidungen zur regelmäßigen Arbeitsstätte folgend) nur max. eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Es ist im Einzelfall zu würdigen, welche Einsatzstelle hierfür in Frage kommt.
Das bedeutet, dass Rettungssanitäter die in verschiedenen Rettungswachen eingesetzt werden ggfs. Anspruch auf den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten haben können.