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23. April 2012 Elterngeld und Werbungskosten

Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass bei Arbeitnehmern, die neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Elterngeld bezogen haben und bei denen die Werbungskosten den Pauschalbetrag übersteigen, das bezogene Elterngeld für die Berechnung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) um den nicht verbrauchten Werbungskostenpauschbetrag zu kürzen ist.

Allerdings wurde die Revision beim BFH zugelassen.

Sollten diese Fallgruppe auf Sie zutreffen, sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gerne weiter.

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