Der BFH hat in einem weiteren Urteil erneut klar gestellt, dass nur die Angabe des Straßennamens des Fahrtzieles nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügt. Es sind Datum, Uhrzeit, Abfahrtort (kann bei immer gleichem Ort allerdings mit einer Abkürzung benannt werden) und Ziel mit genauer Adresse (Hausnummer) und dem Namen des Kunden anzugeben.
Quelle: Pressemitteilung des BFH